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die ergänzenden Eigenmittel

См. также в других словарях:

  • Eigenmittel (Kreditinstitut) — Nach § 10 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) muss jedes Kreditinstitut angemessene Eigenmittel aufweisen, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu können. Eigenmittel in diesem Sinne sind formell als Eigenkapital in der… …   Deutsch Wikipedia

  • Kernkapital — Nach § 10 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) muss jedes Kreditinstitut angemessene Eigenmittel aufweisen, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu können. Eigenmittel in diesem Sinne sind formell als Eigenkapital in der Bilanz …   Deutsch Wikipedia

  • Gesetz über das Kreditwesen — Als Kreditwesengesetz (KWG) wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet. Bis 1978 wurde dieses Gesetz auch im österreichischen Rechtssystem angewandt. Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Institute [1] und Institutsgruppen …   Deutsch Wikipedia

  • Basel 2 — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Der Terminus Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht …   Deutsch Wikipedia

  • Basel II — Der Terminus Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Die Regeln müssen gemäß den EU Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG seit dem 1 …   Deutsch Wikipedia

  • Basel Zwei — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Der Terminus Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht …   Deutsch Wikipedia

  • Kreditwesengesetz — Basisdaten Titel: Gesetz über das Kreditwesen Kurztitel: Kreditwesengesetz Abkürzung: KWG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesr …   Deutsch Wikipedia

  • Sicherheitsrücklage — ist der sparkassenspezifische Begriff für haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute im Sinne von § 10 Absatz 4 Kreditwesengesetz. Wie das haftende Eigenkapital übernimmt die Sicherheitsrücklage verschiedene bankrechtliche und… …   Deutsch Wikipedia

  • Haftendes Eigenkapital — ist der bankspezifische Oberbegriff für jene Eigenkapitalpositionen der Bankbilanz, die bankaufsichtsrechtlich für die Forderungen der Gläubiger der Kreditinstitute haften, und zwar Kernkapital und Ergänzungskapital. Nach § 10 Abs. 1… …   Deutsch Wikipedia

  • Basel II — von Professor Dr. Dr.h.c. Henner Schierenbeck I. Historische Entwicklung Die seit 1988 geltende und seither mehrfach ergänzte Eigenkapitalvereinbarung (Basel I) soll durch die neue Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) ersetzt werden, welche in… …   Lexikon der Economics

  • SolvV — Basisdaten Titel: Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding Gruppen Kurztitel: Solvabilitätsverordnung Abkürzung: SolvV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich …   Deutsch Wikipedia

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